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Haftungsbeschränkung
Ich hafte im Rahmen der Sorgfaltspflicht für:
- die gewissenhafte Reisevorbereitung;
- die Richtigkeit der Beschreibung aller im Prospekt angegebenen Reiseleistungen;
- die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften des jeweiligen Ziellandes und -ortes.
Meine Haftung für vertragliche Schadensersatzansprüche ist gemäß § 651h BGB insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Gastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch mich herbeigeführt wurde und es sich nicht um einen Körperschaden handelt.
Ich hafte nicht für vermittelte Fremdleistungen (Ausflüge, Mietwagen, etc.). Dies gilt auch wenn die Reiseleitung an einer solchen Leistung teilnimmt.
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Versicherung
Der Reisende muss sich selbst gegen Unfall und Krankheit versichern (eine sehr günstige Unfallversicherung bietet z.B. der ADAC), ebenso wird eine Reiserücktrittsversicherung empfohlen. Reisende ohne Unfallversicherung werden nicht akzeptiert. Der Reisende muss seine Reiseunfallversicherung und Reisekrankenversicherung bis spätestens drei Wochen vor Reisebeginn dem Reiseveranstalter nachweisen (Kopie des Versicherungsscheines).
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Zahlung
Die Zahlung des Reisepreises ist innerhalb von 4 Wochen nach Abschluss der Reise zu leisten. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist deren Gutschrift beim Reiseveranstalter.
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Abschluss des Reisevertrags
Ein Reisevertrag wird zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden abgeschlossen.
Der Reisevertrag kommt noch nicht dadurch zustande, dass der Reisende eine entsprechende Reiseanmeldung unterschreibt. Hierbei handelt es sich rechtlich um ein Angebot des Reisenden, das der Veranstalter noch annehmen muss. Dies geschieht durch Übersendung einer Buchungsbestätigung und eines Formulars für den Reisevertrag. Der Reisevertrag ist ausgefüllt an den Reisveranstalter zurück zu senden.Der Reisende bleibt zwei Wochen an seine Anmeldung gebunden. Innerhalb dieser Zeit muss der Reiseveranstalter die Buchung bestätigen. Ist dies nicht der Fall, kommt kein Reisevertrag zustande.
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Rücktritt vom Reisevertrag
Ansprechpartener für Beanstandungen ist primär Der Reisende muss dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Mangel während der Reise anzeigen, sowie vor der Kündigung des Reisevertrages (§ 651 e des Bürgerlichen Gesetzbuchs) dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung setzen, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird;
Der Reisende kann vor Beginn der Reise jederzeit ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten (§ 651i Abs. 1 BGB). In diesem Fall verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe dieser Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzüglich der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann (§ 651i Abs. 2 BGB). Wird eine Reise von einer Person für mehrere Mitreisende gebucht, so haftet der Anmeldende auch für den auf die Mitreisenden entfallenden Reisepreis, wenn er eine entsprechende Erklärung unterschrieben hat.
Gemäß § 651i Abs. 3 BGB werden bei Rücktritt folgende Storno-Pauschalen festgelegt:
Stornopauschalen
Rücktritt vor Reisebeginn
Storno-Pauschale
bis zum 30. Tag
15 v.H.
vom 29. bis 22. Tag
20 v.H.
vom 21. bis 15. Tag
30 v.H.
vom 14. bis 8. Tag
45 v.H.
vom 7. bis 1. Tag
55 v.H.
ab dem Tag des vorgesehenen Reiseantritts
75 v.H.
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Kündigung wegen höherer Gewalt
Nach § 651j BGB kann sowohl der Reisende als auch der Reiseveranstalter den Vertrag kündigen, wenn die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. In diesen Fällen ist eine Kündigung sowohl vor dem Reisebeginn als auch während der Reise möglich.
Fälle von höherer Gewalt sind z.B. Bürgerkriege, Erdbeben, Überschwemmungen usw. Ein Streik gilt nur dann als höhere Gewalt, wenn die Streikenden nicht im Bereich eines Leistungsträgers tätig sind. Höhere Gewalt liegt daher z.B. bei einem Streik der Fluglotsen vor, nicht aber bei einem Streik des Hotelpersonals.
Die Rechtsfolgen einer Kündigung wegen höherer Gewalt unterscheiden sich grundlegend von denen einer Kündigung durch den Reisenden wegen eines erheblichen Mangels. Zunächst verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis (§ 651j Abs. 2 Satz 1 BGB). Hat der Reisende bereits Zahlungen geleistet, sind diese zurückzuerstatten. Der Reiseveranstalter kann jedoch für bereits erbrachte oder für die zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
Mehrkosten (z.B. Hotelkosten, wenn sich die Rückreise wegen höherer Gewalt über den vorgesehenen Termin hinaus verzögert) sind in voller Höhe vom Reisenden zu tragen.
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Durchführung der Wanderungen - Sicherheit
Es handelt sich bei den angebotenen Wandertouren um Gruppenwanderungen. Die Gruppe bleibt beim Wandern aus Gründen der Orientierung und Sicherheit grundsätzlich auf Sicht- und Rufweite zusammen. Der Reiseveranstalter weist während der Wanderungen den Weg. Es werden keine riskanten Klettereien oder Begehungen durchgeführt. Das Wandertempo wird an den schwächsten Teilnehmern ausgerichtet. Hält sich ein Reisender nicht an den vorgegebenen Weg oder unternimmt er entgegen der Empfehlung des Reiseveranstalters riskante Wanderungen auf eigene Faust, so lehnt der Reiseveranstalter jegliche Verantwortung für Sach- und Köperschäden ab, da dies einer mutwilligen Abweichung von den im Reisevertrag vereinbarten Bedingungen gleichkommt.
Bei wiederholt vertragswidrigem Verhalten eines Reisenden behält sich der Reiseveranstalter vor, den Reisevertrag zu kündigen.